Aktuelles

Das EU-Einheitspatent kommt 2014

Bisher hatte der Anmelder von Patenten in Europa die Wahl, ob er seine Erfindung durch nationale Patente oder durch ein Europäisches Patent, sogenanntes Bündel-Patent, schützen lassen möchte. Das Europäische Patent kann nach seiner Erteilung in einzelnen benannten Staaten validieret werden und ist erst danach in diesen Staaten wirksam. Künftig steht dem Anmelder eine weitere Option zur Verfügung: das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“/“einheitliches Patent").

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Keine Vermutung der Inhaberschaft bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung mit dem Aktenzeichen I ZR 23/12 vom 13. Dezember 2012 entschieden, dass die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) ableitet, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat (Tenor der BGH-Entscheidung I ZR 23/12).