Pflichten des Arbeitgebers

Prüfung der Diensterfindungsmeldung

Meldet der Arbeitnehmer eine Diensterfindung, dann hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen. Entspricht die Meldung der Diensterfindung nicht den Anforderungen in § 5 Absatz 3 ArbEG, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Unterlässt der Arbeitgeber die Meldung einer Ergänzung, dann gilt diese als ordnungsgemäß erbracht.

Vergütung bei Inanspruchnahme

Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Feststellung oder Festsetzung der Vergütung

Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgestellt werden. Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform dem Arbeitgeber festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechtes festzusetzen.

Schutzrechtsanmeldung im Inland

Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz dienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt, wenn

  • die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8 ArbEG),
  • der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt,
  • die Voraussetzungen des § 17 ArbEG (Betriebsgeheimnisse) vorliegen.

Schutzrechtsanmeldung im Ausland

Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig vorgenommen werden, dass der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann

Bereitstellen von Abschriften der Anmeldeunterlagen

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren.