Rechte des Arbeitnehmers

Freie Verfügung über freigewordene Diensterfindung

Der Arbeitnehmer kann über eine frei gewordene Diensterfindung ohne die Beschränkungen des § 18 und § 19 ArbEG verfügen.

Widerspruch gegen die Vergütungsfestsetzung

Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung des Arbeitgebers innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

Auskunftsanspruch

Nach der ständigen Rechtsprechung steht dem Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber auf der Grundlage von § 242 BGB ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, um sich ein hinreichendes Bild vom wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen und insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile beziffern zu können, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht (siehe beispielsweise BGH, Urteil v. 17. November 2009 - X ZR 60/07).

Vergütung bei Inanspruchnahme

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.