Arbeitnehmererfinderrecht

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt nicht nur, welche Rechte und Pflichten sich für den Arbeitgeber ergeben, sondern auch die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und welche weitreichenden Folgen aus deren Nichtbeachtung für beide Parteien resultieren können. Beispielsweise wird der Arbeitnehmer verpflichtet, eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch, so gehen damit die Verwertungsrechte auf ihn über und er verpflichtet sich an den Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Bei der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung müssen sowohl schwierige technische als auch juristische Fragenstellungen geklärt werden. Die Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung ist abhängig von der wirtschaftlichen Verwertung der Diensterfindung, den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung. Zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung können die “Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst”, die keine verbindlichen Vorschriften sind, herangezogen werden.

Die Kanzlei Hehn berät Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Weiterhin übernimmt die Kanzlei Heitzer die Vertretung von Arbeitnehmererfindern und Arbeitgebern vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und den ordentlichen Gerichten.