Inanspruchnahme der Diensterfindung
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen
Freigeben der Diensterfindung
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt.
Schutzrechtsanmeldung im Ausland
Der Arbeitgeber ist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung berechtigt, diese im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
Nicht ausschließliches Recht an freigegebenen Schutzrechtsanmeldungen im Ausland
Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe von Schutzrechten im Ausland ein nicht ausschließliches Recht der Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten und verlangen, dass der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Diensterfindung in den betreffenden ausländischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Verträgen über die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung berücksichtigt.
Betriebsgeheimnisse
Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekannt werden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechtes absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt.